Gegenstandes erforderlich 4 sind oder soweit das Verwaltungsgerichtsverfah- rensgesetz sie dazu ermächtigt.
1.2. Das Legalitätsgebot
Art 18 Abs 1 B-VG bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Legalitätsprinzip). Eine gesetzli- che Regelung ist daher nicht nur für die verschiedenen Sachgebiete, die der Staat in seine Hoheitsverwaltung nimmt, erforderlich, sondern auch für das bei dieser Verwaltungstätigkeit anzuwendende Verfahren.
1.3. Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte
Auch die Verfahrensvorschriften werden freilich inhaltlich durch die ver- schiedensten Verfassungsnormen determiniert. Im Zusammenhang besonders bedeutsam sind dabei folgende Grundrechte:
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Dieses Grundrecht verpflichtet den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Durch einen Bescheid wird das Grundrecht verletzt, wenn eine Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder eine ihr zukommende Zuständigkeit ablehnt und so eine Sachentscheidung verweigert. Recht auf ein faires Verfahren Art 6 EMRK 5 räumt jedermann einen Anspruch darauf ein, dass ein Tribunal in einem fairen Verfahren über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtun- gen und über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen An- klage entscheidet. Zum Begriff „Strafrecht“ im Sinn der EMRK gehört auch das Verwaltungsstrafrecht, zum Begriff „Zivilrecht“ im Sinn der EMRK können auch
4 Der Ausdruck erforderlich entspricht dabei jenem im Art 11 Abs 2 B-VG. 5 Europäische Menschenrechtskonvention.
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