Verwaltungsverfahrensrecht 2026

I. Einführung - Vorbemerkungen

1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsver- fahrens

1.1. Kompetenzrechtliche Grundlagen

a.) Adhäsions- oder Annexkompetenz

Das Verwaltungsverfahren , dh die Frage, wie beim Vollzug von Gesetzen durch die Verwaltungsbehörden vorzugehen ist, gehört so wie auch das Verwal- tungsstrafverfahren und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu den soge- nannten Adhäsions- oder Annexkompetenzen. Dh die Zuständigkeit zur gesetz- lichen Regelung des Verfahrens und seiner Vollziehung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Sachmaterie – wenn daher das Land auf Grund des Art 15 Abs 1 B-VG zur Gesetzgebung und Vollziehung im Baurecht zuständig ist, dann ist auch die gesetzliche Regelung und Vollziehung des Verwaltungsverfahrens Ländersache.

b.) Bedarfskompetenz nach Art 11 Abs 2 B-VG

Diese Verfassungsbestimmung ermächtigt den Bundesgesetzgeber – quasi ab- weichend von der beschriebenen Adhäsionskompetenz – das

Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungs- strafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstre- ckung auch in den Angelegenheiten, in denen den Ländern die Gesetzgebung zusteht, einheitlich zu regeln. Dies insoweit, als der Bund in diesen Bereichen einen Bedarf nach einheitlichen Vorschriften als vorhanden ansieht.

Der Bund hat nun von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das EGVG , AVG, VStG und VVG erlassen.

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