Verwaltungsverfahrensrecht 2026

setzen unterschiedliche Entscheidungsfristen ergibt sich, dass für die Zulässig- keit einer Säumnisbeschwerde oder eines Devolutionsantrages die längste Frist ausschlaggebend ist 68 .

1.3. Behandlung von Vorfragen (§ 38 AVG)

a.) Begriff der Vorfrage

Eine Vorfrage im verfahrensrechtlichen Sinn ist eine Frage, deren Beantwor- tung Voraussetzung ist, um die Hauptfrage, die Gegenstand des Verwaltungs- verfahrens ist, beantworten zu können – die Beantwortung der Vorfrage fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit jener Behörde im Rahmen des jeweiligen Verfahrens, welche die Hauptfrage zu lösen hat. Zuständig zur Beantwortung der Vorfrage als Hauptfrage ist entweder eine an- dere Behörde, ein Gericht oder aber auch dieselbe Behörde im Rahmen eines anderen Verfahrens. Zum Beispiel: Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ist ein Verwaltungsstrafverfahren we- gen rechtswidriger Rodung von Waldflächen anhängig. Im Verfahren ist aber strittig, ob tatsächlich Wald oder nicht etwa eine Weidefläche (für die keine Rodungsbewilligung erforderlich wäre) vorliegt. Um die Hauptfrage zu klären, nämlich, ob tatsächlich rechtswidrig gerodet worden ist, ist es für das Landes- verwaltungsgericht unabdingbar, festzustellen, ob nun Wald oder Weide vor- liegt. Das ist die Vorfrage. Zur Beantwortung dieser Vorfrage als Hauptfrage ist aber die Forstbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) nach dem Forstgesetz 1975 im Rahmen eines eigenen Feststellungsverfahrens zuständig.

68 Siehe § 73 Abs 1 letzter Satz AVG.

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