Verwaltungsverfahrensrecht 2026

„Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rück-

sichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

Aus dieser Verpflichtung zur Verfahrensökonomie erwächst den Parteien kein subjektives Recht, auch kann ein Bescheid allein deswegen nicht rechtswidrig sein, weil das ihm vorangegangene Ermittlungsverfahren unökonomisch geführt worden ist. Ein willkürliches Ausweiten des Verfahrens kann aber im Hinblick auf die Kostentragung von Bedeutung sein, etwa weil durch unnötige Sachver- ständigengutachten entstandene Kosten der Partei nach der Rechtsprechung nicht auferlegt werden dürfen.

f.) Grundsatz der Verfahrensförderungspflicht (§ 39 Abs 2a AVG)

Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.

g.) Grundsatz der Verfahrenskonzentration – „one-stop-shop-Prinzip“ (§ 39 Abs 2b AVG)

Wenn für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder Feststel- lungen erforderlich sind und diese unter einem beantragt werden , sind die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden sowie mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine Tren- nung ist jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis möglich.

Wird das Verfahren in dieser Weise konzentriert, dann soll in der Folge ein Ge- samtbescheid 67 ergehen und für allfällige sich aus den einzelnen Materienge-

67 Vergleiche § 58a AVG: Der Spruch ist in einzelne Spruchpunkte zu gliedern. Bei Zweckmä- ßigkeit kann aber auch gesondert abgesprochen werden, dh können doch gesonderte Be- scheide erlassen werden.

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