vernehmen sind, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist. Wenn öffentliche In- teressen dies verlangen, ist ein Parteianbringen nicht abzuwarten, sondern das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Aus dem Prinzip der materiellen Wahrheit im Zusammenhalt mit der Offizialma- xime ergibt sich, dass die Beweislast im Allgemeinen die Behörde trifft. Dort wo allerdings der Behörde die Ermittlung von Tatsachen (einschließlich der Auf- nahme von Beweisen) ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, weil sie nur ihr bekannt sind, liegt es an der Partei, dieses Wissen einzubringen. Diese Mit- wirkungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass sich die Behörde die Durch- führung eines Ermittlungsverfahrens ersparen kann. Die Mitwirkungspflicht wird aber vor allem dann verstärkt gegeben sein, wenn die Beweisaufnahme aus- schließlich im Interesse der Partei liegt.
d.) Der Grundsatz der arbiträren Ordnung (§ 39 Abs 2 AVG)
Er besagt, dass der Gang des Ermittlungsverfahrens von der Behörde be- stimmt wird; und zwar auch dann, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Die Behörde legt fest, welcher Sachverhalt im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften aufgenommen wird, welche Beweise, in welcher Reihen- folge, durch welche Maßnahmen (Zeugeneinvernahme, Sachverständigengut- achten etc), zu welchem Zeitpunkt aufgenommen werden, ob sie mehrere bei ihr anhängige Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zusammenfasst oder wieder trennt und wann sie das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
e.) Das Effizienzprinzip oder der Grundsatz der Verwaltungsökonomie (§ 39 Abs 2 AVG)
Die nach Maßgabe der Offizialmaxime und des Grundsatzes der arbiträren Ord- nung zu verfügenden Verfahrensanordnungen haben ein Effizienzprinzip zu be- rücksichtigen. § 39 Abs 2 letzter Satz AVG bestimmt:
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