Verwaltungsverfahrensrecht 2026

a.) Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG)

Als Zweck des Ermittlungsverfahrens wird es im § 37 AVG bezeichnet, "den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustel- len". Dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde sich nicht nur auf das Vor- bringen der Parteien allein stützen darf. Sie muss darüber hinaus und zwar von sich aus alle Ermittlungen durchführen, die zur Klärung des Sachverhaltes not- wendig erscheinen und kann demgemäß auch nicht an Beweisanträge gebunden sein.

b.) Grundsatz des Parteiengehörs (§§ 37, 43 Abs 2 und 3, 45 Abs 3 und 65 AVG)

Hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist sie auch verpflich- tet, vor der Erlassung des Bescheides das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens den Parteien zwecks Geltendmachung ihrer Rechte zur Kenntnis zu bringen. Gegenstand des Parteiengehörs ist aber nur der festzustellende maßgebende Sachverhalt, nicht auch die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung durch die Behörde.

Es erübrigt sich daher für die Behörde, der Partei Parteiengehör zu gewähren, wenn einem Bescheid nur unbestrittene Tatsachen zugrunde gelegt werden.

Das Parteiengehör wird nicht ordnungsgemäß gewährt, wenn es nur der Partei selbst, nicht aber einem von ihr namhaft gemachten Vertreter eingeräumt wird. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs erscheint jedenfalls im Beschwerde- oder Berufungsverfahren durch die mit der Beschwerde oder Berufung gegebe- nen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert.

c.) Grundsatz der Amtswegigkeit (sog Offizialmaxime) (§ 39 Abs 2 AVG)

Die Behörde hat auf ein ihr vorliegendes Anbringen hin von sich aus das Ermitt- lungsverfahren durchzuführen, für die Klarstellung des Sachverhaltes durch Aufnahme der nötigen Beweise zu sorgen, zu bestimmen, welche Zeugen zu

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