Verwaltungsverfahrensrecht 2026

B.) Das Ermittlungsverfahren

1. Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens

1.1. Zweck (§ 37 AVG)

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist

 den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachver- halt festzustellen und  den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und recht- lichen Interessen zu geben.

Bereits im § 37 AVG werden somit zwei wesentliche Grundsätze für das Ermitt- lungsverfahren, insbesondere auch für das Beweisverfahren, postuliert, nämlich

 der Grundsatz der materiellen Wahrheit und

der Grundsatz des Parteiengehörs.

Des Weiteren enthält § 37 AVG eine Ergänzung für den Fall, dass der verfah- renseinleitende Antrag von der Partei im Lauf des Verfahrens geändert wird 66 : Nach einer Antragsänderung hat die Behörde das Ermittlungsverfahren inso- weit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf den Zweck notwendig ist. Das heißt, nur soweit die bisherigen Ergebnisse zur Beurteilung nicht ausreichen, sind neu- erliche, zusätzliche Ermittlungen vorzunehmen.

1.2. Grundsätze für das Ermittlungsverfahren (insb §§ 37, 39 Abs 2 und Abs 2a AVG)

Jene Grundsätze, welche die Behörde bei der Durchführung des Ermittlungsver- fahrens zu beachten hat, sind nicht in einer Bestimmung abschließend und er- läuternd aufgezählt, sondern sie lassen sich verschiedenen Bestimmungen (in- terpretativ) entnehmen.

66 Vgl dazu bei § 13 Abs 8 AVG – siehe vorne unter dem Kapitel Anbringen.

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