Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschrei- ten, und gegen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Bevollmächtigte, wird die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch die Anzeige an die jeweils zuständige Disziplinarbehörde ersetzt, wenn sie einem Disziplinarrecht unter- stehen. Dies betrifft Beamte und Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirt- schaftsprüfer, Patentanwälte, Ziviltechniker (wenn sie nicht in eigener Sache, sondern als Parteienvertreter einschreiten). Adressaten der Ordnungsstrafen wegen Störung der Amtshandlung sind nur die Personen, die berechtigt sind, an der Amtshandlung teilzunehmen 64 . Stö- rungen von anderen Personen sind somit nach den einschlägigen Verwaltungs- strafbestimmungen 65 von der Verwaltungsstrafbehörde zu ahnden; auch gegen Organwalter, denen die Durchführung der Amtshandlung obliegt (zB Mitglieder eines Kollegialorgans) kann keine verfahrenspolizeiliche Maßnahme gesetzt werden – hier kämen bei Beamten disziplinarrechtliche Maßnahmen in Betracht.

Adressaten der Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise sind die Personen, welche die Eingabe verfasst oder auch nur unterschrieben haben.

14.3. Mutwillensstrafen

Gegen die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde (zB lediglich aus Freude an der Belästigung der Behörden) sowie gegen das Vor- bringen unrichtiger Angaben, in der Absicht der Verschleppung der Angele- genheit, kann von der Behörde eine Mutwillensstrafe bis zu 726 € verhängt wer- den. Sie ist im Gegensatz zur Ordnungsstrafe auch gegenüber den oben genann- ten berufsmäßigen Parteienvertretern unter besonderer Disziplinargewalt an- wendbar.

64 Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich öffentlich, sodass hier auch Ordnungsstrafen gegenüber „Zuhörern“ in Betracht kommen. 65 Zum Beispiel wegen Lärmerregung nach dem Landessicherheitsgesetz.

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