14.2. Ordnungsstrafen
Es gehört zu den Aufgaben des eine Amtshandlung leitenden Organs, dafür zu sorgen, dass die Amtshandlung (mündliche Verhandlung, Vernehmung, Augen- schein, Beweisaufnahme) in Ruhe und Ordnung abgewickelt werden kann und nicht durch ungeziemendes Benehmen der Anstand verletzt wird.
Wer die Amtshandlung stört oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzt, ist zunächst vom Leiter der Amtshandlung zu ermahnen .
Bleibt die Ermahnung erfolglos , so können verschiedene Zwangsmaßnahmen nach vorheriger Androhung gesetzt werden:
Wortentzug,
Entfernung des Betreffenden und Auftrag zur Bestellung eines Bevollmäch- tigten,
oder Ordnungsstrafe bis 726 €.
Die gleichen Ordnungsstrafen können auch gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedie- nen. Zur Verhängung der Strafe ist jede Behörde berechtigt, welche sich mit der Eingabe zu befassen hat, doch kann wegen derselben Eingabe die Ordnungs- strafe nur einmal verhängt werden. Bei diesen Ordnungsstrafen wegen beleidi- gender Schreibweise kommt keine vorhergehende Ermahnung in Betracht, son- dern die Ordnungsstrafe (Geldstrafe) kann „sofort“ verhängt werden. Zur Frage, was beleidigend ist, gibt es eine reichhaltige, kasuistische Judikatur 63 , sachliche Kritik ist freilich zulässig; ausschlaggebend ist nicht die subjektive Empfindlichkeit des konkreten Bediensteten, sondern der objektive Gesamtin- halt der Eingabe; Beleidigungsabsicht ist nicht Voraussetzung.
63 Zum Beispiel nach der Judikatur folgende Vorwürfe an die Behörde bzw Bezeichnung von Amtsorganen: „Diktaturmethoden“, „Raubrittermethoden“, „Gestapomethoden“, „Anal- phabeten“, „Mithilfe bei kalten Enteignungen“, „flaschengrüne psychopathische Maro- deure“… .
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