Verwaltungsverfahrensrecht 2026

14. Verfahrenspolizei; Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§§ 34 – 36 AVG)

14.1. Allgemeines

Die §§ 34 bis 36 AVG stellen der Verwaltung Disziplinarmittel zur Verfügung, die sie einsetzen kann, um einen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten. Dabei regelt § 34 AVG die Ordnungsstrafen, die bei Störungen von Amtshand- lungen (Verhandlungen, Vernehmungen, Augenschein, Beweisaufnahme) und in Bezug auf schriftliche Eingaben mit beleidigender Schreibweise verhängt wer- den können und § 35 AVG die Mutwillensstrafen, die allgemein dann in Betracht kommen, wenn Tätigkeiten der Behörde offenbar mutwillig oder in Verschlep- pungsabsicht durch falsche Angaben in Anspruch genommen werden.

§ 36 AVG regelt, wem die Strafgelder zufließen und wie die Strafen vollzogen werden.

Es handelt sich um verfahrenspolizeiliche Disziplinarmaßnahmen , nicht um Verwaltungsstrafen 62 und nach herrschender Lehre auch nicht um Strafen im Sinne des Art 6 EMRK. Gegen einen Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig – außer in Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn der Instanzenzug noch auf- recht ist. In diesen Fällen ist gegen die Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zuerst mit Berufung vorzugehen.

62 Es gelten daher die Bestimmungen des AVG und nicht jene des VStG (lediglich für den Vollzug ist im § 36 AVG angeordnet, dass die Bestimmungen des VStG sinngemäß anzuwenden sind).

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