Verwaltungsverfahrensrecht 2026

b.) Behandlung der Vorfrage

Zunächst hat die Behörde zu klären, ob die Vorfrage von der für sie zuständigen Behörde bzw dem zuständigen Gericht als Hauptfrage bereits rechtskräftig ent- schieden ist. Ist dies der Fall, dann ist sie an diese Entscheidung gebunden .

Ist dies nicht der Fall, dann hat die Behörde zwei Möglichkeiten:

 Sie kann das Verfahren unterbrechen und die Entscheidung durch die zu- ständige Behörde oder das zuständige Gericht abwarten .  Sie kann die Vorfrage selbst beurteilen und diese Beurteilung ihrem Be- scheid zu Grunde legen . Zur Unterbrechung Sie ist dann möglich, wenn die Vorfrage als Hauptfrage bereits bei der zustän- digen Behörde bzw dem zuständigen Gericht anhängig ist oder gleichzeitig an- hängig gemacht wird. Letzteres bedeutet, dass die Behörde entweder, weil sie in Bezug auf das andere Verfahren antragslegitimiert ist, einen solchen Antrag stellt oder sie selbst die Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage von Amts wegen zu lösen hat. Die Unterbrechung kann durch verfahrensrechtlichen Bescheid erfolgen oder auch durch faktische Unterbrechung 69 ; der verfahrensrechtliche Bescheid ist freilich für sich bekämpfbar, bewirkt jedoch, dass er die sechsmonatige Ent- scheidungsfrist nach § 73 AVG unterbricht und diese erneut zu laufen beginnt, sobald die Vorfrage rechtskräftig entschieden ist – hingegen unterbricht die fak- tische Unterbrechung den Lauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht (so- dass in der Folge eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht und bei Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs 70 ein Devoluti- onsantrag zulässig sein können).

69 So die Rechtsprechung. 70 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.

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