Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Zur eigenen Beurteilung Auch wenn ein Verfahren bereits anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann, kann die Behörde die Vorfrage selbst beurteilen. Sie muss dies tun, wenn kein Verfahren anhängig ist und auch kein solches anhängig gemacht werden kann (zB keine Antragslegitimation bei der anderen Behörde). Die Vorfragenbeurteilung hat in die Begründung und nicht in den Spruch des Bescheides (der ja nur die Hauptfrage löst) einzugehen. Sie ist als solche nicht anfechtbar und entfaltet Bindungswirkung nur in Bezug auf dieses Verfahren. Wird nachträglich die Vorfrage als Hauptfrage von der zuständigen Behörde bzw dem zuständigen Gericht anders entschieden, als dies die Behörde getan hat, dann stellt dies einen Grund für die Wiederaufnahme des von der Vorfrage ab- hängigen Verfahrens dar 71 .

1.4. Ersuchen um Vorabentscheidung beim Europäischen Ge- richtshof (§ 38a AVG)

Gedanklich mit der Vorfrage vergleichbar ist der Fall, dass in einem verwal- tungsbehördlichen Verfahren Rechtsfragen über die Auslegung des Unions- rechts auftauchen – und diesbezüglich steht dem Europäischen Gerichtshof ein „Monopol“ zu. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union be- stimmt daher, dass bestimmte „Gerichte“ im Sinn dieses Vertrages verpflichtet sind, bestimmte solche Fragen, durch einen Antrag auf Vorabentscheidung vom Europäischen Gerichtshof klären zu lassen. Gerichte in diesem Sinn sind die Verwaltungsgerichte (und bestimmte weisungs- freie Verwaltungsbehörden auf Grundlage des Art 20 Abs 2 B-VG), sodass für diese § 38a AVG eine Rolle spielt.

71 Sog „Vorfragentatbestand“ des § 69 Abs 1 Z 3 AVG – vergleiche bei der Darstellung der Wie- deraufnahme.

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