Verwaltungsverfahrensrecht 2026

§ 38a AVG bestimmt, dass, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen an den Euro- päischen Gerichtshof gestellt wird, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur jene Verfahrenshandlungen vorgenommen werden dürfen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können bzw welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache nicht mehr für erforderlich, so hat sie das Vorabentscheidungsersuchen unver- züglich zurückzuziehen.

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