Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann ist mit der Zustellung an den Ersatz- empfänger die wirksame Zustellung an den Empfänger bewirkt.
Die Hinterlegung ist auch hier zulässig. Es gilt das zur Hinterlegung bei der Ei- genhandzustellung Ausgeführte.
Es ist auch möglich, an Stelle der Übersendung des Zustellnachweises eine Kopie elektronisch zu übermitteln, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann auch die Be- urkundung der Zustellung elektronisch erfolgen – in diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authenti- fizierung mittels elektronischem Identitätsnachweises (bis Dezember 2023: Bürgerkarte) treten (siehe § 22 Abs 3 und 4 Zustellgesetz).
Zustellung ohne Zustellnachweis
Wurde in der ZV die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Schriftstück zugestellt, in dem es in den Briefkasten eingeworfen oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Für den Zeitpunkt der Zustellung wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird.
Wird dies vom Empfänger bestritten, hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt von Amts wegen festzustellen; die Beweislast liegt bei der Behörde.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
Diese erfolgt, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift anord- net, dass eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist. Solche gesetzlich zulässigen Gründe sind zB eine unterlassene Mitteilung der Änderung der Abgabestelle . Eine solche Hinterlegung erfolgt beim Post- amt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst.
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