Verwaltungsverfahrensrecht 2026

 Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde

Ein versandbereites Dokument kann unmittelbar bei der Behörde oder ein Do- kument, das die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, kann un- mittelbar bei dieser ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw von der Dienststelle zu beurkunden.

Zustellung am Ort des Antreffens

Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist oder wenn er über keine inländische Ab- gabestelle verfügt.

 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Zustellmöglichkeit ist in bestimmten Fällen bei Personen zulässig, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Be- hörde nicht bekannt sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an der Amtstafel . Findet sich der Empfänger nicht ein, gilt die Zustellung zwei Wo- chen ab Anschlag als bewirkt.

B.) Elektronische Zustellung (3. Abschnitt des Zustellgesetzes, §§ 28 bis 37b Zustellgesetz)

Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes regelt die elektronische Zustellung von Do- kumenten durch Verwaltungsbehörden – für Gerichte gelten eigene Regelungen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz. Seit dem 1.1.2020 haben Unternehmer auf Grund des Ausbaus des e-Govern- ments verpflichtend an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, außer eine Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist unzumutbar (kein Internet-An- schluss oder Fehlen der technischen Voraussetzungen).

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