Unabhängig von der elektronischen Zustellung über elektronische Zustelldienste können jedoch Zustellungen ohne Zustellnachweise auch an einer elektroni- schen Zustelladresse (einfache Zustellung über E-Mail oder Telefax) oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Unter einem „elektronischen Kommunikationssystem der Behörde“ ist ein System gemeint, wie es derzeit etwa im Rahmen des elektronischen Datenübertragungsverfah- rens der Österreichischen Finanzverwaltung (FinanzOnline) verwendet wird. Mit der Novelle des Zustellgesetzes durch das Gesetz BGBl I Nr 104/2018 wurde ein systemübergreifendes Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt, um alle potentiellen Empfänger erreichen zu können. Bei einfachen Zustellungen ohne Zustellnachweis mit E-Mail oder Telefax gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bei Zweifeln darüber hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Ein- langens von Amts wegen festzustellen.
Für die elektronische Zustellung über spezielle Zustelldienste gilt nun im We- sentlichen folgendes System:
Der Zustelldienst muss behördlich mittels Bescheid zugelassen werden. Die zu- gelassenen Zustelldienste sind im Internet zu veröffentlichen, weiters unterlie- gen sie der Aufsicht durch die Behörde. Zugelassen ist zum Beispiel das Bundes- rechenzentrum. Für weitere Informationen wird auf die Homepage des Bundes- kanzleramtes verwiesen. 50
Unter Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (bis Dezember 2023: Bürgerkarte) hat die Anmeldung beim Zustelldienst zu erfolgen.
Ein Anzeigemodul verständigt den Empfänger unverzüglich davon, dass ein Do- kument für ihn zur Abholung bereitliegt. Wird das Dokument nicht innerhalb
50 https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/digitalisierung/elektronische-zustellung/e- zustellung-technische-informationen.html
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