von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen.
Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Doku- mente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und Authentizität der Kommunikation mit dem elektro- nischen Identitätsnachweis (bis Dezember 2023: Bürgerkarte) nachgewiesen ha- ben. Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen bereit zu halten und sodann nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen; es gilt daher gesamt eine Aufbe- wahrungsfrist von zehn Wochen. Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elekt- ronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständi- gungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Ab- holfrist wirksam. Bei einer Zustellung an mehrere elektronische Adressen oder die Versendung einer Verständigung an mehrere Abgabestellen, ist jeweils das erste Einlangen bzw die erste Versendung maßgeblich.
13. Fristen (§§ 32, 33 AVG)
13.1. Arten von Fristen
Eine Frist ist ein Zeitraum, an dessen Verstreichen sich Rechtsfolgen knüpfen.
Je nachdem welche Rechtsfolgen sich an den Zeitablauf knüpfen, kann man folgende Fristen unterscheiden :
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