Die Vermutung ist allerdings widerlegbar und der durch den Empfänger zu füh- rende Gegenbeweis dahin, dass auf Grund diverser Zustellfehler die Zustellung doch nicht bewirkt ist, zulässig. Die Behörde hat aber – solange vom Empfänger nicht Einwendungen vorgebracht werden – vom Rückschein auszugehen. Anzumerken ist im Zusammenhang schließlich auch, dass Zustellmängel dann heilen, wenn die Sendung dem Emp- fänger tatsächlich zugekommen ist.
Die Ersatzzustellung (RSb)
Wenn dem Empfänger die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, ist die Zustellung unter folgenden Voraussetzungen an einen Ersatzemp- fänger zulässig:
Der Empfänger wird an der Abgabestelle nicht angetroffen.
Es besteht Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger dort aber regelmä- ßig 49 aufhält. Der Ersatzempfänger ist anwesend und zur Annahme der Sendung bereit (letzteres spielt bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen allerdings keine Rolle, weil diese zur Annahme verpflichtet sind). Der Ersatzempfänger ist von der Empfangnahme nicht ausgeschlossen (einen solchen Ausschluss könnte der Empfänger gegenüber der Post bekanntgeben bzw könnte die Behörde anordnen). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die entweder an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers ist. Erwachsenheit setzt zwar Mündigkeit, nicht aber Volljäh- rigkeit voraus.
49 Die Annahme des Zustellers muss objektiv begründet sein; kürzere auch periodisch bedingte Abwesenheiten (zB bei Pendlern) heben den regelmäßigen Aufenthalt nicht auf. Wohl aber längere Abwesenheiten, zB wegen Urlaubes oder eines Spitalsaufenthaltes.
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