Zustellung an eine Abgabestelle
Die Eigenhandzustellung (RSa)
Es darf nur an den angeführten Empfänger selbst zugestellt werden, nicht auch an einen Ersatzempfänger.
Es ist nur mehr ein Zustellversuch vorzunehmen. Bei Erfolglosigkeit hat der Zu- steller die Hinterlegung vorzunehmen und die Zustellung gilt mit dem ersten Tag, an dem die hinterlegte Sendung zur Abholung bereit liegt, als zuge- stellt . Der Empfänger ist von der Hinterlegung unter Angabe des Ortes, des Beginns und der Dauer der Abholfrist und der Wirkung der Hinterlegung wieder durch Zurücklassen einer Mitteilung an der Abgabestelle zu verständigen. Hinterlegt werden kann beim zuständigen Postamt, Gemeindeamt oder bei der Zustellbe- hörde. Die Abholfrist ist vom Zusteller festzulegen, sie muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Hinterlegung gilt allerdings nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zu- stellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird jedoch an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, wenn dieser Tag inner- halb der Abholfrist liegt. Zustellungsvermutung und ihre Widerlegbarkeit Mit der Anordnung, dass hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abhol- frist als zugestellt gelten, wird vermutet, dass die Zustellung tatsächlich be- wirkt worden ist. Dies wird durch den Zustellnachweis (Rückschein) als öffent- liche Urkunde bewiesen.
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