Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Nach dem so zuerst genannten Verursachungsprinzip hat der Antragsteller (in Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde der Antragsteller der ersten Instanz) für alle im Verfahren entstehenden Barausla- gen aufzukommen – dies allerdings nur soweit die Amtshandlungen notwendig waren. Letzteres etwa spielt eine Rolle bei Gutachten von nichtamtlichen Sach- verständigen: Wenn nämlich auch ein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung stand und auch keine Besonderheiten des Falles für die Beiziehung eines nicht- amtlichen Sachverständigen sprechen 126 , dann war die Beiziehung eines nicht- amtlichen Sachverständigen und auch die Kostenüberwälzung unzulässig. Das genannte Verursachungsprinzip wird durch das Verschuldensprinzip durchbrochen: Liegt ein Parteienantrag auf Durchführung eines Verfahrens vor und sind Barauslagen durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verur- sacht, dann hat diese der schuldtragende Beteiligte zu ersetzen. Dabei liegt Verschulden vor, wenn der Beteiligte sorglos vorgeht und die Verfahrenshand- lungen provoziert. Das Verschuldensprinzip ist weiters auch bei Verfahren von Amts wegen, wo ansonsten auch die Barauslagen von Amts wegen zu tragen wären, anzuwenden.

c.) Zahlungsmodalitäten und Kostenvorschuss

Die nach dem Verursachungs- und Verschuldensprinzip überwälzbaren Baraus- lagen sind zunächst von der Behörde zu tragen und sodann der Behörde zu refundieren . Unzulässig wäre es, anzuordnen, dass Zahlungen direkt etwa an den nichtamtlichen Sachverständigen zu leisten sind. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, der Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses mittels verfahrensrechtlichen Bescheides vorgeschrieben werden. Dieser wäre gesondert wie der in der Hauptsache er- gehende Bescheid anfechtbar.

126 Vgl § 52 Abs 2 AVG.

117

Made with FlippingBook Digital Publishing Software