Verwaltungsverfahrensrecht 2026

2.3. Kommissionsgebühren (§ 77 AVG)

Darunter versteht man Gebühren für jene Kosten, die der Behörde für Amts- handlungen außerhalb des Amtes erwachsen (zB Reisekosten zu einem Orts- augenschein).

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren sind die Bestimmungen für Barauslagen sinngemäß anzuwenden.

Kommissionsgebühren können durch Verordnung nach festen Tarifen in Pau- schalbeträgen (insbesondere nach Zeit, Zahl der Amtsorgane und Entfernung vom Amt) festgesetzt werden.

Für organisatorische Bundesbehörden wird die Verordnung von der Bundesre- gierung, für die organisatorischen Behörden der Länder, Bezirke und Gemein- den von der Landesregierung erlassen.

Wesentliche Rechtsgrundlagen:

 Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, BGBl II Nr 262/2007, zu- letzt geändert durch BGBl II Nr 162/2022;  Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023, LGBl Nr 15/2023, zuletzt geändert durch LGBl Nr 89/2023 127 .

2.4. Verwaltungsabgaben (§ 78 AVG)

Für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich im Privat- interesse einer Partei liegende Amtshandlungen können besondere Verwal- tungsabgaben eingehoben werden.

127 Für das Jahr 2026 ist eine neuerliche Erhöhung intendiert. Das Begutachtungsverfahren ist bereits abgeschlossen, jedoch lag bis Anfang März die notwendige Beschlussfassung der Salz- burger Landeregierung noch nicht vor. Der Entwurf mit den geplanten Tarifposten kann ab- gerufen werden unter: Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2023 geändert wird

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