Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Das AVG (§ 78) enthält aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen (weil es sich nicht um eine Regelung des Verwaltungsverfahrens, sondern um eine Regelung des Abgabenwesens handelt) nur eine Grundlage für die Bundesverwaltungs- abgaben , die in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare und mit- telbare Bundesverwaltung) eingehoben werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungs- gesetzes 1948 und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzli- chen Vorschriften. Die Verwaltungsabgaben werden von der Behörde (in Verfahren in Angelegen- heiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde von der Behörde der ersten Instanz 128 ) eingehoben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabga- ben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Erteilung von Rechtsbelehrungen, die Anfertigung von Aktenkopien oder - ausdrucken, die Zuerkennung von Zeugen-, Beteiligten und nichtamtlichen Sachverständigen- bzw Dolmetschergebühren sowie Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden veranlasst worden sind, sind von den Bundesverwaltungs- abgaben befreit.

a.) Die Bundesverwaltungsabgaben

Gemäß § 78 Abs 2 AVG ist, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregel- ten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung das Ausmaß der Bundesver- waltungsabgaben bis zum Höchstbetrag von 1.090 € tarifmäßig festzusetzen. Derzeit steht die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 , zuletzt geän- dert 2008 in Geltung.

128 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.

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