Das AVG (§ 78) enthält aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen (weil es sich nicht um eine Regelung des Verwaltungsverfahrens, sondern um eine Regelung des Abgabenwesens handelt) nur eine Grundlage für die Bundesverwaltungs- abgaben , die in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare und mit- telbare Bundesverwaltung) eingehoben werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungs- gesetzes 1948 und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzli- chen Vorschriften. Die Verwaltungsabgaben werden von der Behörde (in Verfahren in Angelegen- heiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde von der Behörde der ersten Instanz 128 ) eingehoben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabga- ben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Die Erteilung von Rechtsbelehrungen, die Anfertigung von Aktenkopien oder - ausdrucken, die Zuerkennung von Zeugen-, Beteiligten und nichtamtlichen Sachverständigen- bzw Dolmetschergebühren sowie Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden veranlasst worden sind, sind von den Bundesverwaltungs- abgaben befreit.
a.) Die Bundesverwaltungsabgaben
Gemäß § 78 Abs 2 AVG ist, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregel- ten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung das Ausmaß der Bundesver- waltungsabgaben bis zum Höchstbetrag von 1.090 € tarifmäßig festzusetzen. Derzeit steht die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 , zuletzt geän- dert 2008 in Geltung.
128 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.
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