schriften, Vollmachten und Bescheidausfertigungen, die die Erteilung einer Be- fugnis oder die Anerkennung einer Befähigung zur Ausübung einer Erwerbstätig- keit zum Gegenstand haben) zu überwachen und Verstöße dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern anzuzeigen (Notionierung). Es ist völlig verfehlt, wenn Landes- oder Gemeindebehörden Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 des Bundes mit Bescheid vorschreiben.
2.2. Barauslagen (§ 76 AVG)
a.) Begriff
Barauslagen sind die notwendigen Aufwendungen, die aus Anlass eines kon- kreten Verfahrens – über den normalen Amtsaufwand 123 hinaus – entstehen.
Zu den Barauslagen gehören etwa die Kosten für Pläne, Zeichnungen, Verlaut- barungen etc, aber ausdrücklich auch
die Gebühren für die nichtamtlichen Sachverständigen ,
die Gebühren für die nichtamtlichen Dolmetscher (nicht allerdings die eines Gehörlosendolmetschers, weil diese in allen Fällen von Amts wegen zu tragen sind),
die Kommissionsgebühren, wenn keine Tarife festgesetzt sind 124 ,
die Kommissionsgebühren für die Beteiligung von Amtsorganen einer anderen Behörde an einer außerhalb des Amtes stattfindenden Amts- handlung 125 .
b.) Verursachungs- und Verschuldensprinzip
Barauslagen der Behörden sind im Allgemeinem von Amts wegen zu tragen, es sei denn, dass die Tätigkeit der Behörde durch einen verfahrenseinleitenden Antrag bewirkt oder von einem anderen Beteiligten verschuldet worden ist.
123 Einschließlich Personalaufwand. 124 Vgl § 77 Abs 2 AVG. 125 Vgl § 77 Abs 5 AVG.
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