Verwaltungsverfahrensrecht 2026

1. Die Kosten der Beteiligten (§ 74 AVG)

Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, insbeson- dere die Materiengesetze.

Das AVG kennt zwei Detailausnahmen vom Grundsatz der Selbsttragung hin- sichtlich von Kosten der Beteiligten:

 Ungerechtfertigtes Fernbleiben oder ungerechtfertigte Aussagever- weigerung von Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständi- gen, nichtamtlichen Dolmetschern: Ersatzpflicht dieser für die so den Beteiligten aber auch der Behörde entstehenden Kosten.

 Nichterscheinen des Antragstellers bei der Verhandlung und erforder- liche Vertagung: Der Antragsteller hat die Kosten der anderen Beteilig- ten zu tragen.

2. Die Kosten der Behörden

2.1. Grundsatz (§ 75 AVG)

Die Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Die Beteiligten können zu Leistungen nur bezüglich der Barauslagen, der Kommissionsgebühren und der Verwaltungsabgaben herangezogen werden. § 75 AVG bestimmt weiters, dass die Regelungen über die Stempel- und Rechts- gebühren des Bundes unberührt bleiben. Im Zusammenhang mit dem Gebührengesetz 1957 des Bundes sei ange- merkt: Die Verwaltungsbehörden haben lediglich die Einhaltung der Gebühren- pflicht durch die Parteien (zB Vergebührung von Eingaben, Beilagen, Nieder-

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