b.) Devolutionsantrag als Rechtsbehelf gegen die Säumnis der erstinstanzli- chen Gemeindebehörde
Wird die (maximale) Entscheidungsfrist überschritten, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei (Devolutionsantrag) die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Berufungsbehörde über (Devolution der Zuständigkeit). Der Devolutionsan- trag selbst ist an keine Frist gebunden. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Der Devo- lutionsantrag ist abzuweisen , wenn die Verzögerung nicht auf ein überwie- gendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Hinweise auf die Über- lastung der Behörde können die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln. Mit Einlangen des Devolutionsantrages wird, sofern dieser nicht ab- oder zu- rückzuweisen ist, die Berufungsbehörde zuständig . Gleichzeitig tritt nun die Unzuständigkeit der säumigen Unterbehörde ein. Wird der Devolutionsantrag während des Verfahrens bei der Berufungsbehörde wieder zurückgezogen, lebt die Zuständigkeit der säumig gewordenen Unterbehörde wieder auf. Für die Berufungsbehörde beginnt mit dem Tag der Einbringung des Devoluti- onsantrages eine neue sechsmonatige Entscheidungsfrist . Wenn auch diese nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, so kommt die Säumnisbe- schwerde an das Verwaltungsgericht in Betracht.
E.) Kosten
Grundsätzlich ist zwischen den Kosten der Beteiligten und den Kosten der Be- hörden zu unterscheiden. In beiden Fällen gilt ein Prinzip der Selbsttragung bzw im Fall der Kosten der Behörden besser gesagt ein Prinzip der Tragung von Amts wegen . Hinsichtlich der Kosten der Behörden können nämlich nur ganz bestimmte Kostenbestandteile auf die Parteien überwälzt werden (Barausla- gen, Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben).
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