Zu den einzelnen Determinanten sind folgende Bemerkungen wesentlich:
der Empfänger Zu beachten ist, dass ein Zustellungsbevollmächtigter 46 oder auch ein Vertre- ter 47 zu nennen ist, wenn solche gegenüber der Behörde bestellt worden sind. Ist dies der Fall, sind diese als Empfänger zu bezeichnen. Der Empfänger muss eindeutig individualisiert sein; etwa bei gleichem Namen oder derselben Adresse sind Zusätze, wie zB das Geburtsdatum anzuführen. Bei mehreren Bescheidadressaten ist jeder als Empfänger anzuführen. Zustelladresse In Betracht kommt entweder eine Abgabestelle oder eine elektronische Zustel- ladresse. Abgabestellen Wohnung, sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz einer juristischen Person, Geschäftsraum, Kanzlei, Arbeitsplatz, Ort einer Amtshandlung, Ort, der vom Empfänger der Behörde für die Zustellung im laufenden Verfahren bekannt ge- geben wurde. Ändert sich die bisherige Abgabestelle während des Verfahrens, so hat die Par- tei dies der Behörde zur Kenntnis zu bringen, wenn die Partei Kenntnis von dem Verfahren hat. Ist diese Mitteilungspflicht missachtet worden, hat die Behörde die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen, und zwar ohne vorausgehen- den Zustellversuch, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festge- stellt werden kann.
Elektronische Zustelladresse Der Empfänger hat diese gegenüber der Behörde zu benennen.
46 Zustellungsbevollmächtigte müssen grundsätzlich einen Hauptwohnsitz im Inland haben – außer bei EWR-Bürgern, wenn durch Zustellübereinkommen die Zustellung sichergestellt ist. 47 Gewillkürte oder gesetzliche Vertreter.
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