Das AVG selbst verweist in seinem § 21 AVG auf das Zustellgesetz. § 22 AVG bestimmt lediglich, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustellnachweis zuzustellen ist. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn die Ver- waltungsvorschriften dies verlangen, ist zu eigenen Handen zuzustellen.
12.2. Das Zustellgesetz
a.) Allgemeines
Das Zustellgesetz regelt die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte sowie der Verwaltungsbehörden in der Hoheitsverwaltung und beabsichtigt, das Zu- stellwesen im gesamten Bereich der hoheitlichen Vollziehung zu vereinheitli- chen. Im Zustellgesetz wird zwischen physischer Zustellung und elektronischer Zu- stellung unterschieden und diese beiden Arten werden in zwei Abschnitten (2. und 3. Abschnitt) gesondert geregelt. b.) Die Zustellverfügung (ZV) Ausgangspunkt ist die Zustellverfügung, das ist die Anordnung der Behörde, de- ren Schriftstück zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung enthält den Empfänger und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben, wie
die Zustelladresse
die Zustellform, sowie
die Art und das technische Verfahren der Zustellung 45 .
45 Soweit sich dies nicht bereits aus der Adresse ergibt, wenn zB eine elektronische Zustella- dresse bekannt gegeben worden ist.
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