b.) Ladungsbescheid
Der im § 19 AVG nicht ausdrücklich, aber prinzipiell im AVG vorgesehene La- dungsbescheid (siehe §§ 18 Abs 5 und 56 AVG) wird im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung des Erscheinens der betreffen- den Person erlassen. Unabhängig von seiner Bezeichnung ist charakteristisch, dass er für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsmaßnahmen, und zwar Strafen oder die Vorführung, androht. Der Ladungsbescheid muss zu eigenen Handen zugestellt werden, daher schrift- lich ergehen, er muss nicht begründet sein und ein Ermittlungsverfahren kann entfallen. Gegen einen Ladungsbescheid steht die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht und in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden 44 die Berufung offen.
12. Die Zustellung (§§ 21, 22 AVG bzw Zustellgesetz)
12.1. Allgemeines – Bedeutung einer gesetzlichen Regelung; Re- gelungen im AVG
Rechte und Pflichten können durch behördliche Akte grundsätzlich nur dann begründet werden, wenn die von dem Akt betroffene Person die Möglichkeit gehabt hat, Kenntnis vom Inhalt des Aktes zu erlangen. Dies ist ein wesentliches Prinzip der österreichischen Rechtskultur. Daher sind die Regeln darüber, in welcher Form und auf welche Weise behördliche Erklärungen den Adressaten mitgeteilt werden sollen, von besonderer Wichtigkeit. Diese Regelungen werden jedoch in einem eigenen Gesetz, das sowohl für Schriftstücke von Behörden als auch für solche von Gerichten gilt, getroffen. Dies durch das Zustellgesetz, einem einfachen Bundesgesetz.
44 Wenn der Instanzenzug nicht durch Bundes- oder Landesgesetz ausgeschlossen worden ist.
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