Verwaltungsverfahrensrecht 2026

 der Gegenstand der Amtshandlung 42 ;

 in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (Par- tei, Beteiligter, Zeuge, Sachverständiger);

 ob Entsendung eines Vertreters genügt;

 welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen sind;

 welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, entfällt, wenn der Geladene durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Er- scheinen abgehalten ist. Dies unmittelbar auf Grund des AVG; das heißt einer vorausgehenden Entschuldigung bedarf es nicht, jedoch hat die Behörde zu prü- fen, ob ein derartiger triftiger Hinderungsgrund vorliegt 43 .

11.2. Form der Ladung

Ladungen können in zwei Formen ergehen, nämlich durch

einfache Ladung und

Ladungsbescheid.

a.) Einfache Ladung

Ergeht formlos, entweder mündlich, telefonisch oder schriftlich. Wenn sie schriftlich ergeht, dann in Form eines Briefes unter Verwendung des Formulars F 1 der Verwaltungsformularverordnung. Sie ist eine bloße Verfahrensanordnung und als solche nicht gesondert bekämpf- bar, sie kann auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

42 Besonders wichtig im Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verfolgungsverjährung. 43 Dazu gehört zB die berufliche Verhinderung, die so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann; aber auch eine gebuchte, nicht verschiebbare Urlaubsreise.

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