Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Für schriftliche Ausfertigungen gilt: Jede Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein – Ausdrucke oder Kopien davon brauchen keine weiteren Voraussetzungen.

Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung der Kanzlei zu enthalten.

11. Ladungen (§ 19 AVG)

11.1. Allgemeines – Recht der Behörde, vorzuladen und Min- desterfordernisse für die Ladung

Die Behörde hat das Recht, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufent- halt 40 haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen 41 .

Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches des Verwaltungsgerichts ha- ben, zulässig. Bei Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden oder die im öffentlichen Dienst stehen sowie für Bedienstete eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Unter- nehmens gilt, dass die „ vorgesetzte Stelle “ zu verständigen ist, wenn voraus- sichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung bestimmt werden muss (§ 20 AVG).

Dem Vorgeladenen ist in der Ladung bekannt zu geben:

40 Beachte folgende Ausnahme: Sollte eine mündliche Verhandlung unter Verwendung techni- scher Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, dürfen von der Behörde auch Personen geladen werden, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbe- reichs der Behörde haben. 41 Auf Grund von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten kann es Beschränkungen geben – für hochrangige Staatsvertreter und Diplomaten.

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