Dies versucht der Gesetzgeber nun durch die Neuformulierung des § 18 AVG durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 wie- der stärker zum Ausdruck zu bringen. Schriftlichkeit wird nur verlangt, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. § 18 AVG enthält ansonsten nur Vorschriften für schriftliche Erledigungen sowie die Verweisungen auf die besonderen Vorschriften für Bescheide und Ladungs- bescheide. Für mündliche Erledigungen gilt nur, dass der „wesentliche Inhalt der Amtshandlungen erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Ak- tenvermerk festzuhalten ist.
a.) Effizienzgebot und mündliche Erledigungen
§ 18 Abs 1 AVG bringt die Verpflichtung zur effizienten und kostensparenden Vorgangsweise bei der Verfahrensdurchführung zum Ausdruck – und lehnt sich am gewünschten Primat der mündlichen Erledigungen an.
„ Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder ei- nem Aktenvermerk festzuhalten.“
b.) Schriftliche Erledigungen
Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwal- tungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Un- terschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Ge- nehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.
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