die Sache abschließender Bescheid an Parteien ergeht, der von den Parteien bekämpft werden kann (dabei kann eine zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht werden).
9.5. Vorgangsweise
Einsicht genommen werden kann während der Parteienverkehrszeiten .
Die Partei hat das Recht, entweder selbst Abschriften anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien herstellen zu lassen. Eine Übersendung von Kopien des Aktes an die Partei oder des Aktes an eine andere Behörde ist zwar nicht unzulässig, jedoch hat die Partei darauf kein Recht. Soweit die Behörde, die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Ak- teneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. § 17a ergänzt dahingehend, dass Blinden und hochgradig sehbehinderten Betei- ligten, die über keinen Vertreter verfügen, auf ihr Verlangen der Akteninhalt vorzulesen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in anderer geeig- neter Weise zur Kenntnis zu bringen ist.
10. Erledigungen (§ 18 AVG)
Das AVG definiert den Begriff der „Erledigung“ nicht, sondern versteht ihn je- denfalls „weit“ und keinesfalls auf bloß schriftliche Erledigungen beschränkt. Im Gegenteil, die Historie zeigt, dass „die Amtsvorsteher und die Beamten noch ausdrücklich angewiesen wurden, „ die geeigneten Verfügungen, Vorkehrun- gen und Erhebungen auf die einfachste und mindest kostspielige Weise ohne viel Schreibereien zu veranlassen “; dh das Primat sollte bei den mündlichen Erledigungen liegen und die Schriftlichkeit die Ausnahme sein! 39
39 Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsverfah- rens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl I Nr 5/2008. Auch das Zitat nach einer von dem AVG 1925 geltenden Amtsinstruktion stammt daraus.
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