Die Akteneinsicht kann einer Partei jedenfalls nicht mit der Begründung ver- weigert werden, es würden dadurch ihre eigenen Interessen beeinträchtigt.
b.) Gefährdung öffentlicher Interessen
Ausgenommen sind Aktenbestandteile „insoweit deren Einsichtnahme … eine
Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Ver- fahrens beeinträchtigen würde .“
Als einen solchen Verweigerungsgrund hat der Verwaltungsgerichtshof den Schutz vor zu frühen Informationen an Beschuldigte eines Strafverfahrens über Verdachtsmomente oder Beweise oder die Geheimhaltung von Informations- quellen bei staatspolizeilichen Erhebungen anerkannt.
9.3. Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach § 17 Abs 2 AVG muss allen Parteien die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn einer anderen Partei die Aktenein- sicht zu Unrecht gestattet wurde.
9.4. Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsfolgen
Die Akteneinsicht ist durch gesondert nicht anfechtbare Verfahrensanordnung zu verweigern, wenn eine Partei sie begehrt und das Verfahren noch anhängig ist. Ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist zu erlassen, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist oder sie eine Person begehrt, die nicht Partei im Verfahren ist oder im gegenständlichen Verfahren kein die Sache ab- schließender Bescheid in Betracht kommt. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass die Akteneinsicht ein pro- zessuales subjektives Recht ist und daher durchsetzbar sein muss. Mit bloßer Verfahrensanordnung kann daher vorgegangen werden, wenn in der Folge ein
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