Verletzt kann das Recht nur werden, wenn die Akteneinsicht begehrt wurde. Das heißt, sie ist nur bei Verlangen und nicht von Amts wegen zu gewähren.
Von der Akteneinsicht zu unterscheiden ist das verfassungsgesetzlich gewähr- leistete Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG. Jeder Person steht das Recht zu, ua von Verwaltungsbehörden auf Antrag Informationen im Wirkungs- und Geschäftsbereich dieser zu verlangen, soweit keine Geheimhal- tungsverpflichtungen in Betracht kommen. 38
9.2. Einschränkungen
§ 17 AVG sieht in zwei Fällen eine jeweils sehr unklare Ausnahme von der Ak- teneinsicht vor.
a.) Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter
Ausgenommen sind Aktenbestandteile „insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter“ herbeiführen würde.
Geschützt sind nicht nur rechtliche Interessen, sondern auch wirtschaftliche oder andere Interessen.
38 Interessant ist das Verhältnis zwischen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen und dem Parteienrecht auf Akteneinsicht in einem verwaltungsbe- hördlichen Verfahren. Da § 16 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt, dass besondere In- formationszugangsregelungen in anderen Bundes- und Landesgesetzen unberührt bleiben, kann durch eine Anfrage auf Informationszugang eine fehlende Parteistellung zur Erlangung der Akteneinsicht nicht umgangen werden. Dazu ist bereits in erstes Urteil vom Tiroler Lan- desverwaltungsgericht erlassen worden: „Das IFG eröffnet einen Anspruch auf Zugang zu konkret bezeichneten, bereits vorhandenen Informationen und begründet damit ein materi- ell-rechtliches Informationsrecht eigener Art. Es ist seinem Regelungszweck nach jedoch nicht darauf gerichtet, die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente der Ak- teneinsicht zu ersetzen oder zu erweitern. Insbesondere vermittelt das IFG kein allgemei- nes, verfahrensunabhängiges Recht auf Einsicht in vollständige Verwaltungsakten und be- gründet keinen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Aktenbestandes einer Behörde (vgl Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.01.2026, LVwG-2025/21/3021-2)
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