Beweiskraft: Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde und liefert, falls keine Einwen- dungen erhoben werden, vollen Beweis für Gegenstand und Verlauf der Amts- handlung. Der Beweis des Gegenteiles ist jedoch zugelassen. Der Urkundencharakter der Niederschrift bringt es mit sich, dass an dem einmal Niedergeschriebenen nichts Wesentliches mehr geändert werden darf. Durch- gestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Zusätze sind in einem Nachtrag festzuhalten und abgesondert zu bestätigen.
8. Der Aktenvermerk (§ 16 AVG)
Eine einfachere Beurkundungsform ist der Aktenvermerk. Er dient der Festhal- tung von Wahrnehmungen, Mitteilungen, Anordnungen udgl, die keine schriftli- che Ausfertigung erfordern und auch zu keiner Aufnahme einer Niederschrift Anlass geben. Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan zu datieren und zu unter- schreiben. Wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorganes und der Authentizität des Aktenvermerks treten.
9. Die Akteneinsicht (§ 17 AVG)
9.1. Recht der Parteien
Die Akteneinsicht steht all jenen zu, die Parteistellung haben oder hatten. Sie ist ein subjektives Verfahrensrecht ; die Verletzung dieses Rechtes macht das Verfahren fehlerhaft und den Bescheid rechtswidrig. Durch die Akteneinsicht wird die Partei in die Lage versetzt, das Recht auf Ge- hör wirksam einzusetzen und sich über alle relevanten Tatsachen und einge- brachten Anträge sowie über die amtlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen zu informieren und sich dazu zu äußern und ihr zweckdienlich erscheinende Anträge zu stellen.
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