Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Mittels EDV erstellte Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift des lei- tenden Organes, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise die Bestäti- gung durch den Leiter der Amtshandlung festgestellt werden kann. Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Verzichten sie darauf, so ist dies zu vermerken. Der Verhandlungsleiter kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen. In diesem Fall können die Teilnehmer bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen Einwendun- gen erheben. Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Per- sonen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, bei denen mehr als drei Betei- ligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Par- tei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und von zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, so- wie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unter- schriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Ver- fahren zum Nachweis der Identität des Leiters der Amtshandlung und der Au- thentizität der Niederschrift treten. Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, nur von den persönlich erschienenen Personen unterfertigt werden (§ 44 Abs 4 AVG).

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