nommene Anbringen sind immer als mündliche anzusehen, weshalb zB Rechts- mittel grundsätzlich nicht zur Niederschrift eingebracht werden können 37 (ausgenommen sind Einsprüche gegen Strafverfügungen (§ 49 VStG), die bei der Behörde auch niederschriftlich (mündlich) eingebracht werden können). Die Niederschrift ist keine wörtliche Wiedergabe des Vorganges oder der Verhand- lung, sondern hat nur in kurzer und dabei verständlicher Form dessen wesent- lichen Inhalt festzuhalten. Aus dem Zweck der Niederschrift ergeben sich auch deren Aufbau und folgende wesentliche Bestandteile Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung , gegebenenfalls kurze Darstel- lung des Standes der Sache Bezeichnung der Behörde und Namen und Funktion aller an der Amts- handlung beteiligten amtlichen und nichtamtlichen Personen sowie den wesentlichen Inhalt der Einvernahme oder Verhandlung
die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organes
unterschriftliche Bestätigung aller vernommenen oder beigezogenen Per- sonen (außer bei Amtshandlungen, bei denen mehr als drei Beteiligte beige- zogen wurden). Es lässt sich für die Praxis die Regel aufstellen, eine Niederschrift stets so zu verfassen, dass sie auch ohne Zuhilfenahme anderer Aktenteile eine für sich selbst verständliche Urkunde abgibt. Die Niederschrift kann auch unter Verwen- dung eines technischen Hilfsmittels oder grundsätzlich in Kurzschrift aufge- nommen werden; sie ist nachträglich unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und vernommenen oder sonst beigezogenen Personen auf ihr bis zum Schluss der Verhandlung gestelltes Verlangen zuzustellen . Gegen die Übertragung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen erhoben werden; die Aufnahme darf in diesem Fall frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden.
37 Sollte die Behörde, ohne dazu verpflichtet zu sein, dennoch ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift festhalten, so gilt es als wirksam schriftlich eingebracht. Die Behörde kann dieses Anbringen später nicht wegen fehlender Schriftform zurückweisen.
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