Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Weitere Erfordernisse für die Zustelladresse Die Zustelladresse ist in der ZV genau zu bezeichnen, dh sie hat alle für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform not- wendigen Angaben zu enthalten. Mögliche Zustellungen – Beschränkungen Grundsätzlich darf einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Die Zustelladresse darf nicht verwendet werden, wenn der Empfänger durch längere Zeit von der Abgabestelle abwesend oder die elektronische Zustella- dresse durch längere Zeit nicht erreichbar ist. Außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen und die Zustellung an eine solche Adresse unzulässig, wenn der Empfänger seine Abwesenheit oder Unerreichbarkeit bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat er diese Bekanntgabe unterlassen, muss er die Abwesenheit glaubhaft machen, und die Zustellung wird erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag bewirkt. Zustellung am Ort des Antreffens Sie ist dann zulässig, wenn der Empfänger keine Zustelladresse hat oder wenn er zur Übernahme am Ort des Antreffens bereit ist 48 .  Zustellform In der ZV ist auch festzulegen, ob mit Zustellnachweis (RSa zu eigenen Handen; RSb Ersatzempfänger) oder ohne Zustellnachweis zugestellt werden soll. Bei der elektronischen Zustellung ist diese Festlegung nicht erforderlich, weil sie durch das Erfordernis der Abholung mittels Elektronischem Identitätsnachweises (bis Dezember 2023: Bürgerkarte) stets „zu eigenen Handen“ erfolgt.

 Art und technisches Verfahren der Zustellung Dies wird sich bereits aus der Zustelladresse ergeben.

48 Dies gilt sinngemäß auch bei der elektronischen Zustellung, wenn die Identität, Authentizi- tät der Kommunikation und Einwilligung zur Übergabe nachgewiesen worden ist.

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