a.) Fristen, die nach Tagen bestimmt sind
Ist eine Frist nach Tagen berechnet, so zählt der Tag nicht mit, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, das den Beginn der Frist bestimmt. Zum Beispiel: Im § 62 Abs 3 AVG heißt es, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen ist, die dies spätestens drei Tage nach Verkündung verlan- gen.
Wird nun etwa ein mündlicher Bescheid am 25.10. verkündet, dann ist ein sol- ches Verlangen bis spätestens 28.10. zustellen.
b.) Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind
Sie enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Zum Beispiel: Bei Zustellung am Donnerstag ist der letzte Tag für eine rechtzeitige Einbrin- gung der Beschwerde der Donnerstag in vier Wochen. 3 Monate ab 15. Jänner ergeben den 15. April. 1 Monat ab 31. Jänner ergibt den 28. oder 29. Februar. 1 Jahr ab dem 29. Februar eines Schaltjahres ergibt im nächsten Jahr den 28. Februar.
c.) Einberechnung von Sonn- und Feiertagen sowie des Postlaufes; Enden von Fristen
Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht be- hindert, fällt aber das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, den Karfreitag oder den 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs 1 und 2 AVG).
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