Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Ausschlussfristen 55 (absolute) Fristen, deren Verstreichen ganz bestimmte rechtliche Möglichkeiten beseitigt; zum Beispiel kann ein Bescheid nach Ablauf von drei Jahren nach Bescheiderlassung, wenn er von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, nicht mehr für nichtig erklärt werden 56 . Ordnungsfristen Es treten keine unmittelbaren Rechtsfolgen ein. Wenn zum Beispiel die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet, hat dies zunächst keine Auswir- kungen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitraum von sechs Monaten aber eine Ausschlussfrist, weil vorher die Säumnisbeschwerde oder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde der De- volutionsantrag 57 nicht eingebracht werden kann.

Je nachdem, ob bei Versäumnis ein Wiedereinsetzungsantrag möglich ist oder nicht, spricht man von

Restituierbare und nicht restituierbare Fristen Die zweiwöchige Frist 58 für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages selbst ist nicht restituierbar, hingegen sind zum Beispiel die Fristen zur Einbrin- gung von ordentlichen Rechtsmitteln restituierbar.

13.2. Fristenberechnung

Bei der Berechnung der Fristen kommt es darauf an, wie die Frist bemessen wird; dh ob nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren.

55 Auch Fall- oder Präklusionsfristen. 56 Vergleiche § 68 Abs 5 AVG. 57 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist. 58 Ab Wegfall des Hindernisses.

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