Nach dem Arbeitsruhegesetz gelten als gesetzliche Feiertage:
1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
Landesfeiertage (zB in Salzburg der Rupertitag) hemmen den Fristenablauf nicht.
Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 33 Abs 3 AVG) . Die Frist ist also eingehalten, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde. Es ist darauf zu achten, das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten zu werfen, um noch den Poststempel mit dem Datum des letzten Tages der Frist zu erhalten. Dem ist seit 21.7.2023 auch die elektronische Übermittlung gleichgestellt. Es ist da- her fristwahrend, wenn Anbringen (zB Schriftsätze) am letzten Tag der Frist – unabhängig, ob während der oder nach den Amtsstunden – an die Behörde bzw das Verwaltungsgericht versendet werden.
Wenn Anbringen nicht im Postweg oder mittels des genannten Zustelldiens- tes eingebracht werden, gilt :
Schriftliche Anbringen gelten dann als eingebracht,
wenn sie der Behörde tatsächlich übergeben werden, wobei zu beachten ist, dass die Behörde nur während der Amtsstunden 59 zur Entgegennahme verpflichtet ist 60 , oder wenn das Anbringen in den von der Behörde angebrachten Einlaufkasten eingeworfen wird 61 oder
59 Siehe vorne bei § 13 AVG Anbringen. 60 Jedoch freilich außerhalb der Amtsstunden das Anbringen auch entgegennehmen darf. 61 Grundsätzlich darf die Partei annehmen, dass das Anbringen mit dem Einwurf (auch außer- halb der Amtsstunden) als eingebracht gilt. Nur wenn ein gegenteiliger Hinweis der Behörde vorhanden ist, ist dies nicht gerechtfertigt; ein solcher Hinweis wäre etwa die Angabe eines Zeitpunktes der letzten Entleerung.
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