Verwaltungsverfahrensrecht 2026

10.4. Sonderregelungen betreffend die Entscheidung des Ver- waltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hat immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (§ 50 VwGVG). Dabei darf das Verwaltungsgericht ebenfalls nur im Umfang der An- fechtung entscheiden, weil der Umfang der Prüfungskompetenz vom Beschwer- deantrag abhängt (zB kann nur das Strafausmaß Gegenstand des verwaltungs- gerichtlichen Erkenntnisses sein). Auch das Verwaltungsgericht darf auf Grund einer zu Gunsten des Beschuldigten erhobenen Beschwerde keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängen (§ 42 VwGVG). Eine Strafverschärfung ist jedoch zulässig, wenn eine andere Partei, etwa ein Privatankläger oder eine Amtspartei, zu Lasten des Be- schuldigten eine Beschwerde erhoben hat.

10.5. Sonderregelungen betreffend die Kosten

Wenn die Beschwerde des Beschuldigten zur Gänze erfolgreich ist, so sind die Kosten von der Behörde zu tragen. Wenn sie schon bezahlt worden sind, sind zu zurückzuerstatten (§ 52 Abs 9 VwGVG).

Wenn die Beschwerde des Beschuldigten teilweise erfolgreich ist, so sind die- sem die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen (§ 52 Abs 8 VwGVG). Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis der Behörde be- stätigt und somit die Beschwerde des Beschuldigten zur Gänze erfolglos bleibt, ist ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren zu leisten. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 €, zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 € anzurechnen (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

173

Made with FlippingBook Digital Publishing Software