keit nicht berührt werden darf. Eine Abänderung ist in jeder Lage des Verfah- rens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) zulässig. Sonstigen Mitteilungen und Anregungen ist gemeinsam, dass die an die Behörde herantretende Person keinen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung hat – jedoch kann die Behörde verpflichtet sein, von Amts wegen tätig zu werden. Ein Untätigbleiben kann zu disziplinar- aber auch straf- oder amtshaftungs- rechtlichen Konsequenzen führen, nicht aber zur Säumigkeit im Sinn des AVG (§ 73 AVG).
5.3. Zeit des Einbringens
Prinzipiell können Anbringen zu jeder Zeit eingebracht werden. Es gibt lediglich einen Unterschied darin, wann ein Anspruch darauf besteht, dass die Behörde sie entgegennimmt und wann sie formell als eingebracht gelten. Mündliche und telefonische Anbringen müssen von der Behörde (außer bei Gefahr im Verzug) nur während der Parteienverkehrszeiten entgegengenommen werden. Schriftliche Anbringen müssen nur während der Amtsstunden entge- gengenommen werden. Des Weiteren ist die Behörde verpflichtet, Empfangsge- räte für schriftliche Anbringen während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen, wenn das Anbringen außerhalb der Amtsstunden ein- langt.
Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen (§ 13 Abs 5 AVG).
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