Verwaltungsverfahrensrecht 2026

5.4. Mängelbehebung

Mängelbehebung schriftlicher Eingaben (§ 13 Abs 3 AVG)

Die Regelung des § 13 Abs 3 AVG normiert die Behebung von Mängeln schriftli- cher Eingaben. Dabei geht es um Mängel, die sich daraus ergeben, dass die Anforderungen an die Eingabe, die das Materiengesetz aber auch das AVG stel- len, nicht eingehalten werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Form- gebrechen 33 oder um einen materiellen (inhaltlichen) Mangel 34 handelt. Beide Mängel sind verbesserungsfähig und berechtigen nicht zur (sofortigen) Zurück- weisung der Eingabe. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen, sofern nicht von Amts wegen die Män- gelbehebung auf andere Art veranlasst werden kann. Dies mit der Folge, dass das Anbringen nach ungenutztem Ablauf der Frist (mit Bescheid) zurückgewie- sen wird. Die Zurückweisung muss jedoch bei nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Parteien ausdrücklich angedroht werden, damit es zur Zurückweisung kommen kann 35 . Wird der Mangel hingegen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mit dem Zurückweisungsbescheid wird nur eine verfahrensrechtliche und nicht auch eine Entscheidung in der Sache gefällt. Ein neuer Antrag und ein die Sache erledigender Bescheid sind daher möglich.

33 Formgebrechen wären etwa die Nichtvorlage einer Vollmacht, das Fehlen von Beilagen und Unterlagen, die Verwendung einer unzulässigen Fremdsprache, unrichtige oder unvollstän- dige Bezeichnungen. 34 Materielle Mängel wären etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages oder die ge- naue Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes. 35 Dies wird nach der Rechtsprechung aus der Rechtsbelehrungspflicht (Manuduktionspflicht) gefolgert.

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