Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Die Behörde kann jedoch – wenn die telefonische Einbringung der Natur der Sache nach nicht tunlich ist – dem Einschreiter auftragen, das Anbringen inner- halb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

b.) Anträge und sonstige Anbringen

Anbringen können auch danach eingeteilt werden, ob sie eine durchsetzbare Entscheidungspflicht der Behörde auslösen oder nicht .

Bestimmte Verwaltungsverfahren können nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen nur durch einen Antrag von Beteiligten eingeleitet werden. In die- sem Fall bestimmt der Inhalt des Antrages den Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag hat damit zwei Funktionen, einerseits veranlasst er die Behörde zur Ein- leitung des Verfahrens, andererseits schafft er eine materiellrechtliche Grund- lage für die Erlassung des begehrten Bescheides, auf den der Antragsteller einen Rechtsanspruch hat.

Zu den antragsbedürftigen Verwaltungsakten gehören insbesondere behördliche Genehmigungen oder Verleihungen.

Mit dem Antrag definiert die Partei der Behörde gegenüber den Verfahrensge- genstand. Die Behörde darf von sich aus davon nicht abweichen. Der Antrag- steller selbst hingegen ist Herr über seinen Antrag und kann ihn abändern oder zurückziehen. § 13 Abs 7 AVG erklärt die Zurückziehung des Antrages ausdrücklich für zulässig – besondere Formerfordernisse sind nicht vorgesehen; die Zurückziehung muss aber ausdrücklich ausgesprochen werden und wird mit dem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich rechtswirksam, ohne dass es einer formellen Annahme- erklärung der Behörde bedürfte.

Für die Abänderung des Antrages bestimmt § 13 Abs 8 AVG, dass dadurch die Sache in ihrem Wesen nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständig-

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