zum Ergebnis amtlicher Erhebungen Äußerungen abgeben. Am Ende hat der Ver- handlungsleiter die Verhandlung und gleichzeitig, wenn möglich, auch das Er- mittlungsverfahren für geschlossen zu erklären.
e.) Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Verwendung techni- scher Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 44 AVG)
Die Behörde kann mündliche Verhandlungen zur Gänze oder auch nur teilweise (dh hybrid) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.
Soll einem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Ein- richtungen zur Wort- und Bildübertragung gestattet werden, so hat ihm die Be- hörde gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Betei- ligte dagegen Widerspruch erheben kann. Wird ein solcher Widerspruch recht- zeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. Die Beteiligten sollen daher immer die Möglichkeit haben, an einer Verhandlung persönlich teil- zunehmen.
Beachte: Zur Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann die Behörde auch Personen laden, die ihren Aufent- halt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches der Behörde haben.
f.) Verhandlungsschrift (§ 43a AVG)
Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, für welche die Regelungen über die Niederschrift gelten. Der Verhandlungs- schrift sind Äußerungen, Mitteilungen, Niederschriften über Beweise, Berichte, schriftliche Sachverständigengutachten anzuschließen und in dieser zu vermer- ken.
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