IHK-Magazin Ausgabe 03/2023

TIPPS

LIEFERKETTENGESETZ Das Regelwerk aus Lieferantensicht Für Betriebe ab 3.000 Beschäftigten gilt das deutsche Lieferkettensorgfalts- pflichtengesetz (LkSG). Was Lieferanten wissen müssen.

AUSLANDS- GESCHÄFT

menschenrechts- und umwelt- bezogene Risiken besser erkennen zu können? Auch mit Aufforderungen zu Schulungen handelt Ihr Kunde nicht willkürlich. Fällt er unter das LkSG, dann ist er gesetzlich verpflichtet, mit Ihnen als direktem Zulieferer Schulungen und Weiterbildun- gen durchzuführen, um die ihm gegenüber eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Einhalten von Menschen- rechten und Umweltschutz durchzusetzen. wegen des LkSG von seiner Lieferantenliste streicht? Was passiert zum Beispiel, wenn ich Fragebögen unbeantwortet lasse und CoCs nicht unter- schreibe? Im Zweifel wird Ihr Kunde zunächst das Gespräch mit Ihnen suchen, warum sie den Fragebogen nicht oder nur zum Teil beantwortet haben. Wie schnell und ob es tatsäch- lich zu einem Delisting aus LkSG-Gründen kommen kann, Wie groß ist die Gefahr, dass mein Kunde mich ist offen. Dies wird wesent- lich davon abhängen, welche Rechtsprechung sich durch- setzen wird. Denn das LkSG enthält dazu unterschiedlich auslegbare Aussagen.

Wie kann ich meinen Aufwand reduzieren? Was mache ich zum Beispiel mit der Flut von Codes of Conducts (CoC), weil jeder meiner Kunden mir seinen eigenen zusendet? Das ist eine der Herausfor- derungen des LkSG. Dieses sieht vor, dass die dem Gesetz unterliegenden Unternehmen zur Prävention vertragliche Zusicherungen ihrer unmittel- baren Zulieferer einzuholen haben. Dabei müssen sich die vom Gesetz betroffenen Unternehmen von ihren unmittelbaren Zulieferern zusichern lassen, dass sie die verlangten menschenrecht- lichen und umweltbezogenen Erwartungen ihres Kunden einhalten und ihrerseits ent- lang der Lieferkette angemes- sen adressieren. Deshalb die Flut an CoCs. Es ist jedoch einen Versuch wert, mit einem eigenen CoC an Großkunden heranzutreten. Solange ihr eigener CoC LkSG-konform ist, dürften Sie Chancen ha- ben, dass einige Kunden Ihren CoC akzeptieren und nicht darauf bestehen, dass Sie de- ren Dokumente durcharbeiten und unterschreiben.

den ganzen LkSG-Aufwand nicht einfach sparen?

Ja, das können Sie, wenn Ihr Kunde und Sie beispiels- weise gar nicht dem Gesetz unterliegen. Vielleicht hat Ihr Kunde gar nicht die Beschäf- tigtenzahl, ab der das Gesetz für ihn greift: Dem LkSG unterliegen aktuell Unter- nehmen, die in Deutschland mindestens 3.000 Personen beschäftigen. Entscheidend ist die Pro-Kopf-Zahl der Be- schäftigten, nicht die Voll- zeitäquivalente. Wenn Ihr Kunde also weltweit 3.500 Personen beschäftigt, davon aber nur 1.000 in Deutsch- land, dann unterliegt das Unternehmen derzeit nicht dem deutschen LkSG. Das ist oft der Fall bei deutschen Tochtergesellschaften auslän- discher Unternehmen.

Welche Strafen drohen mir als Lieferant?

Die im LkSG vorgesehenen Buß- und Zwangsgelder sowie befristete Ausschlüsse von öffentlichen Beschaffungen richten sich an Unternehmen, die dem Gesetz unmittelbar unterliegen. Es können jedoch privatvertragliche Ansprüche Ihres Kunden Ihnen gegenüber bestehen, wenn Sie solche miteinander vereinbart haben, etwa durch Annahme der All- gemeinen Geschäftsbedingun- gen Ihres Kunden.

Bin ich als Lieferant vom Lieferketten- gesetz betroffen? Mehr unter ihk.de/rhein- neckar/lieferkette

Wie gehe ich mit Schulungsaufforderun -

gen um? Will mich künftig jeder Großkunde in eigenen Schulungen, Online-Tutorials und ähnlichem befähigen,

Können mein Kunde und mein Unternehmen sich

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IHK Magazin Rhein-Neckar 03 | 2023

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