IHK-Magazin Ausgabe 03/2023

Klage zu erheben. Das ist aber eher selten der Fall. „Die IHK Rhein-Neckar betreut knapp 10.000 laufende Ausbildungsverhältnisse und pro Jahr werden nur circa 25 Schlichtungsverfahren beantragt“, berichtet Mohrhardt. Ein Teil dieser Verfahren käme nicht zustande, da man sich anderweitig einige. Bei den tatsächlich durchgeführten Ver- fahren gebe es eine Einigungsquote von 50 Prozent. Auch im Falle des IT-Dienstleisters endete das Schlich- tungsverfahren nach intensiven Gesprächen trotz aller Gegensätze mit einer einvernehmlichen Lösung. Ein Protokoll hielt die durchzuführenden Schritte fest: Der Ausschuss unterbreitete den Vorschlag, das Ausbildungs- verhältnis zunächst in einer verkürzten Form weiterzu- führen. Der Auszubildende verpflichtete sich im Gegenzug, aktiv einen anderen Ausbildungsbetrieb zu suchen. Sobald er diesen findet, würde ihm der IT-Dienstleister einen Auf- hebungsvertrag mit sofortigem Kündigungsrecht anbieten. Von der IHK Rhein-Neckar fühlt sich der Geschäftsführer gut unterstützt. „Ich würde dem Schlichtungsverfahren immer den Vorzug gegenüber einem Prozess vor dem Arbeitsgericht geben“, lautet das Fazit des Unternehmers.

einvernehmliche Aufhebung einigen. Zweitens kann der Ausschuss einen einstimmigen Spruch fällen. „Ziel des Verfahrens ist es, dem Auszubildenden zumindest einen vernünftigen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen. Deshalb kann der einstimmige Spruch zum Beispiel lau- ten, dass eine Kündigung das Ausbildungsverhältnis nicht beendet“, führt IHK-Experte Mohrhardt aus. Erscheint eine der beteiligten Parteien nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin, fällt der Ausschuss drittens einen Säumnisspruch. Viertens ist es auch denkbar, dass eine der Parteien im Verlauf des Verfahrens ihren Antrag auf Schlichtung zurückzieht. Und schließlich kann der Aus- schuss fünftens feststellen, dass kein Spruch zustande kommt. „Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Ausschuss nicht einig ist oder sich nicht in der Lage sieht, die Sachlage vollständig aufzuklären“, erklärt Mohrhardt. Ein von allen Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils. Wird der Spruch des Ausschusses nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt oder kommt kein Spruch zustande, ist es den Parteien mög- lich, binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht

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