IHK-Magazin Ausgabe 03/2023

TIPPS

NACHHALTIGKEITS-REPORTING Wieso Mittelständler

UNTER- NEHMENS- FÜHRUNG

jetzt aktiv werden müssen Die jüngsten Gesetzgebungsinitiativen auf EU-Ebene zur Umsetzung des Green Deal haben auch Folgen für kleinere Betriebe. Ein Überblick.

tigkeitspolitik definiert und manifestiert, als auch ihre Corporate Governance auf die konkrete Nachhaltigkeits- strategie angepasst haben müssen. Da die Erarbeitung von Nachhaltigkeitsstrategie, Nachhaltigkeitspolitik und Corporate Governance-Struk- turen erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Betriebe die erforder- lichen Prozesse möglichst umgehend einleiten – um Ende 2024 das erforderliche Fundament für die erfolgrei- che Berichterstattung gegos- sen zu haben.

Wer ist betroffen?

Was ist zu tun?

Statt aktuell 500 Unterneh- men werden zum Jahreswech- sel 2025 zukünftig 15.000 Unternehmen in Deutsch- land verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung zu erstatten. Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, werden zumeist mittel- bar betroffen sein. Unternehmen, die gegenwär- tig noch nicht zur Erstattung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind, werden ge- mäß der CSRD zum ersten Mal 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen, und zwar dann, wenn sie zwei der drei folgenden Merkmale er- füllen: • Mindestens 250 Mitarbeiter • Eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro • Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro Anders als bislang, ist der Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD zwingend in den Lage- bericht aufzunehmen, in dem er einen eigenen Abschnitt bildet, und verpflichtend ex- tern zu prüfen. Ab 2026 gilt die Reglung für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versiche- rungsunternehmen.

Durch die CSRD betroffene Unternehmen sind verpflich- tet, über ihre Nachhaltigkeits- politik zu berichten. Eine posi- tive Berichterstattung setzt voraus, dass eine Nachhaltig- keitspolitik zum Zeitpunkt der ersten Berichterstattung auch tatsächlich bereits besteht und sinnvollerweise in den Gesellschaftsdokumenten wie Unternehmensleitlinien oder Kodizes dokumentiert ist. Weiterhin ist beispielsweise über die Rolle der Leitungs- und Aufsichtsorgane im Hinblick auf Nachhaltigkeits- themen zu berichten. Auch hier gilt: Wer mit der Bericht- erstattung ein positives Signal senden möchte, sollte vor der ersten Berichterstattung eine Struktur implementiert haben, mit der die spezifische Nach- haltigkeitspolitik des Unter- nehmens optimal verfolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden kann. Dies kann etwa durch Einrichtung eines Corporate Sustainability Board geschehen, das entspre- chend den konkreten Bedürf- nissen des Unternehmens fachbereichsübergreifend besetzt ist.

Was passiert, wenn die Vorgaben ignoriert werden?

Die Nachhaltigkeitsbericht- erstattung soll in die handels- rechtlichen Sanktionierungs- regelungen integriert werden. Bei konkreten Verstößen eines berichtspflichtigen Unter- nehmens gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Infor- mationen sind Verwaltungs- maßnahmen und Sanktionen vorgesehen. Dazu zählt unter anderem eine öffentliche Er- klärung unter Nennung der dafür verantwortlichen natür- lichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes oder behördliche Bußgelder. Die Höhe des Bußgeldes wird nicht explizit vorgegeben. Die Be- messung soll am Umsatz, der durch den Verstoß erzielt, oder an Verlusten, die durch den Verstoß gemindert wurden, erfolgen.

Was muss ein Nachhaltigkeits- bericht enthalten? Mehr unter

Wann ist es zu spät?

Dr. Christina Eschenfelder, Partnerin der Wirtschafts- kanzlei Rittershaus, weist da- rauf hin, dass betroffene Un- ternehmen spätestens Ende 2024 sowohl ihre Nachhal-

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