ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(2)
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft
(3) Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben gemäß § 4 durchzuführen. Die erste Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwer- punkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 1 den Schwerpunkt bilden. Die zweite Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 2 den Schwerpunkt bilden. Die Situationsaufgaben sollen darüber hinaus jeweils Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen, die nicht den Schwerpunkt gebildet haben. (4) Die mündliche Prüfung ist als situationsbezogenes Fachgespräch durchzuführen. Im situationsbezogenen Fachgespräch sollen die Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs gem. § 4 Abs. 3 den Schwerpunkt bilden. Darüber hinaus sollen Qualifikationsschwer- punkte der Handlungsbereiche gem. § 4 Abs. 1 und 2, die nicht schrift- lich geprüft wurden, mitberücksichtigt werden. (5) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens zwei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Stunden. Das Situationsbezogene Fachgespräch soll je Prüfungs- teilnehmer mindestens 30 Minuten und höchstens 40 Minuten dauern.
Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5. Oktober 2022 als zu- ständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I, Seite 920), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, Seite 1174) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbil- dungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft. § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Geprüften Schutz- und Sicher- heitskraft erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun- gen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft in der Sicherheitswirtschaft (gewerbliche Sicherheitsunternehmen und betriebliche Sicherheitseinrichtungen), insbesondere in Bewachungs-, Sicherungs- und Ordnungsdiensten, Veranstaltungs- und Verkehrsdiensten, wahrnehmen zu können: 1. Abwenden von Schäden und Gefahren, 2. Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung, 3. Nutzen der zur Verfügung stehenden Schutz- und Sicherheitstechnik, 4. kundenorientiert handeln und kommunizieren sowie deeskalierend wirken, 5. Beurteilen der eigenen rechtlichen Stellung sowie Berücksichtigen von Gesetzen und Vorschriften. (3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Sicherheitswirtschaft oder 2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre in der Sicherheitswirtschaft abgeleistet sein müssen und 3. ein Mindestalter von 24 Jahren und 4. Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang, dessen Beendigung nicht länger als 24 Monate zurückliegt. (2) Die Berufspraxis gemäß Abs.1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft entsprechend § 1 Abs.2 haben. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelas- sen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche in der Sicherheitswirtschaft: 1. Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln, 2. Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik, 3. Sicherheits- und serviceorientiertes Verhalten und Handeln.
§ 4
A nforderungen und Inhalte der Prüfung
(1)
Der Handlungsbereich „Rechts- und aufgabenbezogenes Handeln“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
• Rechtskunde,
• Dienstkunde.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Rechtskunde“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung benötigten, einschlägigen Rechtsvorschriften zu kennen und beim situationsgerechten Verhalten und Handeln zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Unterscheiden zwischen öffentlichem und privatem Recht, insbesondere in Abgrenzung zu hoheitlichen Aufgaben, 2. Berücksichtigen der Rechtsgrundlagen für die Aufgabenerfüllung sowie für die persönlich wahrzunehmenden und übertragenen Rechte in der Sicherheitswirtschaft, 3. Erkennen von Verstößen gegen das Strafrecht sowie Ableiten von Maßnahmen, 4. Beachten grundlegender Bestimmungen des Datenschutz-, Umwelt-schutz-, Betriebsverfassungs-, Arbeits- und Waffenrechts sowie Ableiten von Maßnahmen bei Verstößen. Im Qualifikationsschwerpunkt „Dienstkunde“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der Aufgabenerfüllung Gefahren vorzubeugen, Schäden abzuwenden und bei der Aufrechterhaltung sowie der Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung mitwirken zu können. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung in Tätigkeitsfeldern der Sicherheitswirtschaft, 2. Berücksichtigen der Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung und des Handelns in besonderen Situationen und am Ereignis-/Tatort,
3. Anwenden der Grundsätze der Eigensicherung,
4. Erstellen von Meldungen und Berichten.
(2) Der Handlungsbereich „Gefahrenabwehr sowie Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
• Brandschutz und sonstige Notfallmaßnahmen,
• Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz,
• Einsatz von Schutz- und Sicherheitstechnik.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 03 | 2023
ihk.de/rhein-neckar
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